Ergebnis der Europawahl feststellen
Kurztext
- Europawahl Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
- abgegebene Stimmen für den jeweiligen Listenwahlvorschlag werden nach Ende der Wahlzeit vom Wahlvorstand ausgezählt
- anschließend stellt der Kreiswahl- oder Stadtwahlausschuss fest, wie viele Stimmen in den Kreisen oder kreisfreien Städten auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind; diese Wahlausschüsse haben das Recht der Nachprüfung
- danach stellen die Landeswahlausschüsse die Stimmen länderbezogen fest
- abschließend stellt der Bundeswahlausschuss fest, wie viele Stimmen für die Listenwahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze welcher Listenwahlvorschlag erhält und welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt worden ist
- zuständig: Wahlvorstand, Kreis- beziehungsweise Stadtwahlausschuss, Landeswahlausschuss, Bundeswahlausschuss
Teaser
Wie das Ergebnis einer Europawahl festgestellt wird, erfahren Sie hier.
Volltext
Wenn die Wahl beendet ist, stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen der jeweilige Listenwahlvorschlag erhalten hat. Anschließend stellen der Kreiswahl- oder Stadtwahlausschuss fest, wie viele Stimmen innerhalb des Kreises oder der kreisfreien Stadt die jeweiligen Listenwahlvorschläge erhalten haben. Diese Wahlausschüsse können außerdem die Feststellungen der Wahlvorstände nachprüfen. Als nächste Instanz stellt der Landeswahlausschuss die Stimmen für die Wahlvorschläge landesbezogen fest. Er darf Ergebnisse der Wahlvorstände sowie Kreis- und Stadtwahlausschüsse rechnerisch berichtigen. Abschließend stellt der Bundeswahlausschuss auf Bundesebene die abgegebenen Stimmen fest. Außerdem ermittelt er die Anzahl der Sitze für die Listenwahlvorschläge und stellt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber fest. Der Bundeswahlausschuss
darf die Ergebnisse des Landeswahlausschusses rechnerisch berichtigen.Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Anlage 25 zur Europawahlordnung: Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament
- Anlage 26 zur Europawahlordnung: Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament
- Anlage 27 zur Europawahlordnung: Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament
- Anlage 28 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament
- Anlage 29 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament
- Anlage 30 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet der Wahl zum Europäischen Parlament
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Feststellung des Wahlergebnisses sind jeweils die Feststellungen der darunterliegenden Ebenen (Kreis, Land).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Das Ergebnis der Europawahl wird folgendermaßen festgestellt:
- Der Wahlvorstand im Wahlbezirk stellt das Ergebnis im Wahlbezirk fest, fertigt eine Niederschrift und übergibt diese der Gemeindebehörde.
- Die Gemeindebehörde einer kreisangehörigen Gemeinde fertigt eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Wahlbezirke im Gemeindegebiet und übergibt diese dem Kreiswahlleiter.
- Die Kreis- und Stadtwahlausschüsse stellen das Ergebnis in ihrem Zuständigkeitsbereich (Landkreis oder kreisfreie Stadt) fest und übermitteln es an den Landeswahlleiter.
- Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis im Land fest und übermittelt es an den Bundeswahlleiter.
- Der Bundeswahlausschuss stellt das Ergebnis für den Bund fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Parteien entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.
Bearbeitungsdauer
circa 4 Wochen
Fristen
entfällt
Rechtsbehelf
Einspruch im Rahmen der Wahlprüfung beim Deutschen Bundestag.
Formulare/Schriftformerfordernis
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: entfällt
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Wahlausschüsse der Gemeinde, des Amtes, der Verbandsgemeinde. der kreisfreien Stadt, des Landkreises
Landeswahlausschuss
Bundeswahlausschuss
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau BarteltLeiterin FB 1 Bauamt, stellvertretende Bürgermeisterin