Hundesteuer Festsetzung
Kurztext
Für alle gehaltene Hunde im Amtsgebiet der Stadt Beeskow besteht eine Hundesteuerpflicht gemäß Hundersteuersatzung der Stadt Beeskow.
Volltext
Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Beeskow durch die Stadt Beeskow, Abteilung Steuern festgesetzt.
Die jährliche Steuer beträgt nach § 2 Absatz 1 der Hundesteuersatzung:
- für den ersten Hund 50,00 €
- für den zweiten Hund 80,00 €
Für jeden weiteren Hund 100,00 €, wenn der oder die Hunde von einem Hundehalter/in oder von mehreren Personen gemeinsam gehalten werden.Rechtsgrundlage(n)
- Hundesteuersatzung der Stadt Beeskow
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung eines Hundes erfolgt über das hier zur Verfügung gestellte Formular. Ein SEPA-Lastschriftverfahren für die Hundesteuer ist ebenso möglich und auf Wunsch mit zu beantragen.
Mit der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Hundesteuer sowie eine Hundemarke. Die Hundemarke hat der Hund nach § 9 Abs.3 Satz 3 bei Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar am Halsband oder Hundegeschirr befestigt zu tragen.
Die Hundemarke ist mit Abmeldung des Hundes zurück zu geben.
Fristen
Wenn Sie sich einen Hund zugelegt haben oder mit Ihrem Hund nach Beeskow gezogen sind, ist dieser innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung oder Zuzug anzumelden. Ist Ihnen ein Hund durch Geburt zugewachsen ist dieser innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden anzumelden.
Wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält und er nicht nachweisen kann, dass dieser Hund in einer anderen Gemeinde Deutschlands bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist, gilt als Hundehalter/in und hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme anzumelden. Kann er nachweisen, dass der Hund in einer anderen Gemeinde Deutschlands steuerlich erfasst ist, ist dieser jedoch, sofern die Haltung länger als zwei Monate dauert, ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zeitraumüberschreitung anzumelden.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Steuerermäßigung kann nach § 4 der Hundesteuersatzung auf Antrag gewährt werden, für:
- Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen
- Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten (höchstens zwei Hunde)
- Hunde von Empfängern von Bürgergeld oder von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen
Die Steuerermäßigung ist zu beantragen und mit Nachweisen zu belegen.