Hundehaltung


Überblick - Hundehaltung

Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, Ihren Hund ordnungsbehördlich anzuzeigen und steuerlich an- und abzumelden. Die ordnungsbehördliche Erfassung dient ausschließlich der Gefahrenabwehr.

Ein auf dem Gebiet der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile, gehaltener Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

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Was Sie als Hundehalter wissen müssen


Seit dem 01.07.2024 gilt für das Land Brandenburg die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV). Darüber hinaus hat die Stadt Beeskow in ihrer Ordnungsbehördlichen Verordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einige Regelungen zur Hundehaltung im Amtsgebiet getroffen: 

Halten und Führen von Hunden

  • Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.
  • Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
  • Wer noch nicht volljährig ist, darf nur einen Hund führen.
  • Auf öffentlichen Straßen oder Anlagen muss der Hund ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters tragen.
  • Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen führt, hat die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Das Grundstück, auf dem ein Hund gehalten wird, muss angemessen gegen das unbeabsichtigte Entweichen des Hundes gesichert sein.

Leinenpflicht und Maulkorbzwang

Leinenpflicht besteht:

  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • auf Sport- und Campingplätzen
  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen
  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

Darüber hinaus besteht in der Stadt Beeskow in folgenden Bereichen Leinepflicht:

  • Spreepromenade, beginnend an der Frankfurter Straße, entlang der kleinen Spree bis einschließlich Feuergasse (Gartenstraße)
  • Äußere Stadtmauerumwegung von der Bahnhofstraße über Breite Straße bis zum „Dicken Turm“, von da aus weiter bis zum Anschluss Spreepromenade

In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

Mitnahmeverbot

Mitnahmeverbot besteht:

  • auf Kinderspielplätzen
  • auf gekennzeichneten Liegewiesen
  • in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichneten öffentlichen Badestellen

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen der Hundehalteverordnung und der Stadtordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Gefährliche Hunde

Die Einstufung von Hunden als gefährlich aufgrund ihrer Rasse entfällt. Infolge von Bissvorfällen oder Verhaltensauffälligkeiten können Hunde als gefährlich eingestuft werden. Die Gefährlichkeit kann alle zwei Jahre nach deren Feststellung mittels einer Wesensprüfung widerlegt werden.

Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Hundesteuern

Für alle in der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile, gehaltenen Hunde besteht grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht. Nähere Information zur Hundesteuer finden Sie hier